Satzung

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutschsprachige Gesellschaft für Sprach- und Stimmheilkunde e.V.“. Er hat seinen Sitz in Freiburg (BRD) und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens in Praxis, Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Sprach- und Stimmheilkunde, Logopädie, Pädaudiologie, Phonochirurgie und sonstigen Wissensgebieten, die für Kommunikationsstörungen von Bedeutung sind, sowie Förderung von Bildung und Erziehung. Die Zweckverwirklichung erfolgt insbesondere durch Seminare, Vortragsveranstaltungen, Fortbildungsangebote und Kurse.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Vorstandsmitglieder können die Erstattungihrer Aufwendungen wie Reisekosten und Eintrittsgeldersowie eine angemessene Vergütung für ihren Zeitaufwand geltend machen. Im Übrigen erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein gehören an:

a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die in den in §2 genannten Gebieten wissenschaftlich oder praktisch tätig sind. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und nach Vorlage zweier Referenzen von Mitgliedern des Vereins. Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf Aufnahme: für den Fall, daß der Vorstand den Aufnahmeantrag ablehnen will, entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die korporativ beigetretenen Fachgesellschaften angehören. Sie zahlen keinen individuellen Mitgliedsbeitrag und haben kein Stimmrecht.

(4) Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die sich besondere Verdienste um die Wissenschaft oder um die Gesellschaft erworben haben. Sie müssen vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit vorgeschlagen sein und werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben Stimmrecht, sind jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt zum Kalenderjahresende, der dem Vorstand vor Ende des Geschäftsjahres bis spätestens zum 30.09. schriftlich mitzuteilen ist,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluß des Vorstandes.

Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen, wenn das Verhalten des Mitgliedes dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins zuwiderläuft oder wenn das Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung durch den Schatzmeister seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Der Beschluß ist mit einer Begründung zu versehen und dem Betroffenen mitzuteilen. Gegen den Beschluß ist Einspruch bei der Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschliessungsbeschlusses beim Geschäftsführer erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet danach endgültig über den Ausschluß. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.

§5 Mitgliedsbeitrag

(1) Ordentliche Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet, auch wenn sie Mitglieder anderer Gesellschaften sind, die korporativ dem Verein angehören. Die korporativ beigetretenen Gesellschaften leisten Beiträge nach Vereinbarung.

(2) Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Auf Antrag kann der Vorstand von der Beitragszahlung ganz oder vorübergehend befreien.

(3) Die Beiträge sind unaufgefordert im 1. Monat eines Jahres auf das Konto des Vereins zu überweisen. Zahlungsverzug nach zweimallger schriftlicher Aufforderung durch den Schatzmeister kann zum Ausschluß aus der Gesellschaft führen.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand bestehend aus dem Präsidenten, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können ausschließlich ordentliche Vereinsmitglieder sein.

b) dem erweiterten Vorstand (ohne die Befugnisse nach § 8.1), bestehend aus den jeweils beigetretenen kooperativen Fachgesellschaften, diese jeweils vertreten durch ein von der jeweiligen Fachgesellschaft bestelltes Fachgesellschaftsmitglied.

Der Vorstand entscheidet allein durch Beschluss, ob und welche weiteren Fachgesellschaften dem Verein beitreten können und ob und welche beigetretenen Fachgesellschaften dem erweiterten Vorstand angehören sollen.

(2) Der geschäftsführende Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal möglich. Wiederwahl in anderen Funktionen ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.

§8 Geschäftsbereich des Vorstandes

(1) Vorstand i.S.v. §26 BGB sind der Präsident, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2) Im Innenverhältnis gilt folgende Vertretungsregelung:

a) Der Präsident des geschäftsführenden Vorstandes erledigt die laufenden Geschäfte.

b) Bei Verhinderung des Präsidenten vertritt der Geschäftsführer, im Falle dessen Verhinderung der Schatzmeister den Verein nach außen.

c) Es besteht Einvernehmen, daß Vorgänge von besonderer Bedeutung im gesamten Vorstand beraten werden.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Verteilung der Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes näher geregelt ist.

(4) Der Vorstand kann aus seiner Mitte heraus einen Schriftführer bestellen, der verpflichtet ist, die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu protokollieren.

§9 Beschlußfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind, davon zwei des geschäftsführenden Vorstandes. Dieser Bestimmung soll nur Wirkung im Innenverhältnis zukommen.

(2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. die des sitzungsleitenden Stellvertreters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(3) Über die Vorstandssitzungen führt der Geschäftsführer Protokoll, soweit nicht ein Schriftführer bestellt ist.

§10 Mitgliederversammlung

(1) In jedem zweiten Jahr ab dem Jahr 2011 findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Geschäftsführer beruft die Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 2 Wochen zwischen Versendung und Tag der Versammlung ein. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Mitgliedern, der spätestens acht Tage vor der Versammlung beim Geschäftsführer eingegangen sein muß, können weitere Themen auf die Tagesordnung gesetzt werden, soweit die Mitgliederversammlung diesen Tagesordnungspunkt auf der Versammlung zuläßt.

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Präsidenten entgegen und nimmt dazu Stellung. Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die sich aus der Satzung ergeben, insbesondere:

a) Entlastung des Vorstandes
b) Neuwahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer und Vertreter
d) Aufnahme von Mitgliedern
e) Satzungsänderung
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
h) Auflösung des Vereins

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Zahl der Teilnehmer beschlußfähig.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des Präsidenten des geschäftsführenden Vorstandes.

Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins gilt §13.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dieses beschließt oder ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragen. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muß spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin durch schriftliche Einladung erfolgen.

(6) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Geschäftsführer oder durch den gemäß § 8 Abs. 4 bestellten Schriftführer aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer oder den gemäß § 8 Abs. 4 bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§11 Wissenschaftliche Tagungen

(1) Die wissenschaftliche Tagung findet in der Regel in zeitlichem Zusammenhang zur Mitgliederversammlung statt.

(2) Die wissenschaftliche Leitung übernimmt der Präsident.

(3) Die Ausrichtung der wissenschaftlichen Tagungen wird einem Kongresspräsidenten übergeben, der vom erweiterten Vorstand durch Beschluss ernannt wird.

(4) Referenten und Koreferenten werden vom erweiterten Vorstand durch Beschluss ausgewählt.

§12 Öffentlichkeitsarbeit

Öffentlichkeitsarbeit des Vereins steht ausschließlich dem geschäftsführenden Vorstand zu. Der Geschäftsführer ist zugleich Presse-, Rundfunk und Femsehreferent. Er betreibt auch die Veröffentlichung von Vorträgen. Mitglieder dürfen den Namen der Gesellschaft nicht zu persönlicher oder geschäftlicher Reklame benutzen.

§13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins erfordert eine

Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Annelie-Frohn-Stiftung, Berliner Straße 7, 52428 Jülich, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3) Der Präsident und der Schatzmeister sind im Falle der Auflösung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung kann in Abweichung hiervon auch Nichtmitglieder zu Liquidatoren bestellen. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff BGB).

§14 Gültigkeit der Satzung

Die vorstehende Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.03.2011 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald die Eintragung im Vereinsregister erfolgt ist.