§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Sprach- und
Stimmheilkunde e.V.". Er hat seinen Sitz in Freiburg und ist
dort in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck
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Zweck des Vereins ist die Förderung
des öffentlichen Gesundheitswesens auf dem Gebiet der Sprach-
und Stimmheilkunde, Logopädie, Pädaudiologie, Phonochirurgie und
sonstigen Wissensgebieten, die für Kommunikationsstörungen von
Bedeutung sind, sowie Förderung von Bildung und Erziehung. Die
Zweckverwirklichung erfolgt insbesondere durch Seminare,
Vortragsveranstaltungen, Fortbildungsangebote und Kurse.
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Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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Etwaige Mittel dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Dem Verein gehören an:
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) korrespondierende Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
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Ordentliche Mitglieder des Vereins
können natürliche Personen werden, die in den in §2 genannten
Gebieten wissenschaftlich oder praktisch tätig sind. Die
Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und nach Vorlage
zweier Referenzen von Mitgliedern des Vereins. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag auf Aufnahme: für den Fall, daß der
Vorstand den Aufnahmeantrag ablehnen will, entscheidet die
Mitgliederversammlung.
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Außerordentliche Mitglieder sind
Personen, die korporativ beigetretenen Fachgesellschaften
angehören. Sie zahlen keinen individuellen Mitgliedsbeitrag und
haben kein Stimmrecht.
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Korrespondierende Mitglieder können
verdiente Persönlichkeiten des Auslandes werden. Sie müssen vom
Vorstand vorgeschlagen sein. Sie werden von der
Mitgliederversammlung gewählt.
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Ehrenmitglieder können
Persönlichkeiten werden, die sich besondere Verdienste um die
Wissenschaft oder um die Gesellschaft erworben haben. Sie müssen
vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit vorgeschlagen sein und werden von
der Mitgliederversammlung gewählt.
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Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt zum Kalenderjahresende, der
dem Vorstand vor Ende des Geschäftsjahres bis spätestens zum
30.09. schriftlich mitzuteilen ist,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluß des Vorstandes.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen,
wenn das Verhalten des Mitgliedes dem Zweck oder dem Ansehen des
Vereins zuwiderläuft oder wenn das Mitglied trotz zweimaliger
Aufforderung durch den Schatzmeister seinen Mitgliedsbeitrag
nicht entrichtet hat. Der Beschluß ist mit einer Begründung zu
versehen und dem Betroffenen mitzuteilen. Gegen den Beschluß ist
Einspruch bei der Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch
muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des
Ausschliessungsbeschlusses beim Geschäftsführer erhoben werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet danach endgültig über den
Ausschluß. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung
ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.
§5 Mitgliedsbeitrag
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Ordentliche Mitglieder sind zur
Beitragszahlung verpflichtet, auch wenn sie Mitglieder anderer
Gesellschaften sind, die korporativ dem Verein angehören. Die
korporativ beigetretenen Gesellschaften leisten Beiträge nach
Vereinbarung.
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Die Höhe des Beitrages wird auf
Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Auf Antrag kann der Vorstand von der
Beitragszahlung ganz oder vorübergehend befreien.
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Die Beiträge sind unaufgefordert im
1. Monat eines Jahres auf das Konto des Vereins zu überweisen.
Zahlungsverzug nach zweimallger schriftlicher Aufforderung durch
den Schatzmeister kann zum Ausschluß aus der Gesellschaft
führen.
§6 Organe des
Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
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Der Vorstand setzt sich zusammen
aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand bestehend
aus dem Präsidenten, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister
b) dem erweiterten Vorstand, dem je ein
Mitglied aus jeder beteiligten Fachgesellschaft angehört, wobei
diese Mitglieder durch die jeweilige Fachgesellschaft gewählt
werden.
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Der Vorstand wird von der
ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen
schriftlich in geheimer Abstimmung.
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Der Vorstand wird für drei Jahre
gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal möglich.
Wiederwahl in anderen Funktionen ist möglich. Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so
ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der
Vereinsmitglieder.
§8 Geschäftsbereich
des Vorstandes
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Vorstand i.S.v. §26 BGB sind der
Präsident, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Jeder von
ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen
Vereinsangelegenheiten soweit erforderlich nach Maßgabe der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
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Im Innenverhältnis gilt folgende
Vertretungsregelung:
a) Der Präsident des geschäftsführenden
Vorstandes erledigt die laufenden Geschäfte.
b) Bei Verhinderung des Präsidenten vertritt
der Geschäftsführer, im Falle dessen Verhinderung der
Schatzmeister den Verein nach außen.
c) Es besteht Einvernehmen, daß Vorgänge von
besonderer Bedeutung im gesamten Vorstand beraten werden.
§9 Beschlußfassung
des Vorstandes
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Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind, davon zwei
des geschäftsführenden Vorstandes. Dieser Bestimmung soll nur
Wirkung im Innenverhältnis zukommen.
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Der Vorstand entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Präsidenten bzw. die des sitzungsleitenden Stellvertreters
den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
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Über die Vorstandssitzungen führt
der Geschäftsführer Protokoll.
§10 Mitgliederversammlung
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In jedem zweiten Jahr findet eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Geschäftsführer
beruft die Mitgliederversammlung unter Mitteilung der
Tagesordnung durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 2
Wochen zwischen Versendung und Tag der Versammlung ein. Auf
schriftlichen Antrag von mindestens zwei Mitgliedern, der
spätestens acht Tage vor der Versammlung beim Geschäftsführer
eingegangen sein muß, können weitere Themen auf die Tagesordnung
gesetzt werden, soweit die Mitgliederversammlung diesen
Tagesordnungspunkt auf der Versammlung zuläßt.
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Die Mitgliederversammlung nimmt den
Bericht des Präsidenten entgegen und nimmt dazu Stellung. Sie
beschließt über alle Angelegenheiten, die sich aus der Satzung
ergeben, insbesondere:
a)
Entlastung des Vorstandes
b)
Neuwahl des Vorstandes
c)
Wahl der Kassenprüfer und Vertreter
d)
Aufnahme von Mitgliedern
e)
Satzungsänderung
f)
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g)
Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
h)
Auflösung des Vereins
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Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Zahl der Teilnehmer
beschlußfähig.
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Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die
Stimme des Präsidenten des geschäftsführenden Vorstandes.
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine
Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins gilt §13.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
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Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dieses
beschließt oder ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragen. Die
Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muß
spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin durch
schriftliche Einladung erfolgen.
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Über die Verhandlungen und die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den
Geschäftsführer aufzunehmen, das von dem die Versammlung
leitenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen
ist.
§11 Wissenschaftliche
Tagungen
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Die wissenschaftliche Tagung findet
in der Regel in zeitlichem Zusammenhang zur
Mitgliederversammlung statt. Zu den Referaten und Vorträgen sind
Korreferate bzw. Diskussionsbemerkungen möglich. Die Redezeit
wird vom Vorstand festgelegt.
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Referenten und Korreferenten werden
vom Vorstand ausgewählt.
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Die Anmeldung von Vorträgen erfolgt
beim Geschäftsführer mit kurzer Inhaltsangabe spätestens bis zu
einem jeweils im Einzelfall festzulegenden Zeitpunkt. Die
Vorträge dürfen noch nicht gedruckt sein und sollen neue
Erkenntnisse bringen.
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Die Niederschrift der Referate,
Korreferate und Vorträge muß druckreif während der Tagung beim
Geschäftsführer abgegeben werden. Der geschäftsführende Vorstand
kann Vorträge ablehnen. Er hat das Recht, aber nicht die Pflicht
zur Veröffentlichung.
§12 Öffentlichkeitsarbeit
Öffentlichkeitsarbeit des Vereins
steht ausschließlich dem Vorstand zu. Der Geschäftsführer ist
zugleich Presse-, Rundfunk und Femsehreferent. Er betreibt auch
die Veröffentlichung von Vorträgen. Mitglieder dürfen den Namen
der Gesellschaft nicht zu persönlicher oder geschäftlicher
Reklame benutzen.
§13 Auflösung
des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur
auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluß über die Auflösung
des Vereins erfordert eine Stimmenmehrheit von 3/4 der
anwesenden Mitglieder.
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Bei Auflösung des Vereins ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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Der Präsident und der Schatzmeister
sind im Falle der Auflösung gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung kann in Abweichung
hiervon auch Nichtmitglieder zu Liquidatoren bestellen. Die
Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die
Liquidation (§§47ff BGB).
§14 Gültigkeit
der Satzung
Die vorstehende Fassung der Satzung
wurde von der Mitgliederversammlung am 15.03.1997 in Münster
beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald die Eintragung im
Vereinsregister erfolgt ist. |