Deutsche Gesellschaft für Sprach- und Stimmheilkunde e.V.

Älteste deutschsprachige interdisziplinäre Gesellschaft
auf dem Gebiet Sprache und Stimme.

 

  • Logopädie

  • Sprech- und Sprach-
    wissenschaften

  • Medizin

  • Pädagogik

  • Psychologie

  • Musik

 

Für eilige Leser:

Für eilige Leser: Wie werde ich Mitglied (§4)
Vordruck für einen Antrag auf Mitgliedschaft.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt € 25/€ 28 siehe (§4)

Satzung

 

§1 Name, Sitz


Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Sprach- und Stimmheilkunde e.V.". Er hat seinen Sitz in Freiburg und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens auf dem Gebiet der Sprach- und Stimmheilkunde, Logopädie, Pädaudiologie, Phonochirurgie und sonstigen Wissensgebieten, die für Kommunikationsstörungen von Bedeutung sind, sowie Förderung von Bildung und Erziehung. Die Zweckverwirklichung erfolgt insbesondere durch Seminare, Vortragsveranstaltungen, Fortbildungsangebote und Kurse.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  3. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4  Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören an:
    a) ordentliche Mitglieder
    b) außerordentliche Mitglieder
    c) korrespondierende Mitglieder
    d) Ehrenmitglieder

  2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die in den in §2 genannten Gebieten wissenschaftlich oder praktisch tätig sind. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und nach Vorlage zweier Referenzen von Mitgliedern des Vereins. Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf Aufnahme: für den Fall, daß der Vorstand den Aufnahmeantrag ablehnen will, entscheidet die Mitgliederversammlung.

  3. Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die korporativ beigetretenen Fachgesellschaften angehören. Sie zahlen keinen individuellen Mitgliedsbeitrag und haben kein Stimmrecht.

  4. Korrespondierende Mitglieder können verdiente Persönlichkeiten des Auslandes werden. Sie müssen vom Vorstand vorgeschlagen sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

  5. Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die sich besondere Verdienste um die Wissenschaft oder um die Gesellschaft erworben haben. Sie müssen vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit vorgeschlagen sein und werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

  6. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch Austritt zum Kalenderjahresende, der dem Vorstand vor Ende des Geschäftsjahres bis spätestens zum 30.09. schriftlich mitzuteilen ist,
    b) durch Tod,
    c) durch Ausschluß des Vorstandes.
    Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen, wenn das Verhalten des Mitgliedes dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins zuwiderläuft oder wenn das Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung durch den Schatzmeister seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Der Beschluß ist mit einer Begründung zu versehen und dem Betroffenen mitzuteilen. Gegen den Beschluß ist Einspruch bei der Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschliessungsbeschlusses beim Geschäftsführer erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet danach endgültig über den Ausschluß. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.

§5  Mitgliedsbeitrag

  1. Ordentliche Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet, auch wenn sie Mitglieder anderer Gesellschaften sind, die korporativ dem Verein angehören. Die korporativ beigetretenen Gesellschaften leisten Beiträge nach Vereinbarung.

  2. Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Auf Antrag kann der Vorstand von der Beitragszahlung ganz oder vorübergehend befreien.

  3. Die Beiträge sind unaufgefordert im 1. Monat eines Jahres auf das Konto des Vereins zu überweisen. Zahlungsverzug nach zweimallger schriftlicher Aufforderung durch den Schatzmeister kann zum Ausschluß aus der Gesellschaft führen.

§6  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2.  die Mitgliederversammlung

§7  Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a) dem geschäftsführenden Vorstand bestehend aus dem Präsidenten, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister
    b) dem erweiterten Vorstand, dem je ein Mitglied aus jeder beteiligten Fachgesellschaft angehört, wobei diese Mitglieder durch die jeweilige Fachgesellschaft gewählt werden.

  2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung.

  3. Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal möglich. Wiederwahl in anderen Funktionen ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.

§8  Geschäftsbereich des Vorstandes

  1. Vorstand i.S.v. §26 BGB sind der Präsident, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  2. Im Innenverhältnis gilt folgende Vertretungsregelung:
    a) Der Präsident des geschäftsführenden Vorstandes erledigt die laufenden Geschäfte.
    b) Bei Verhinderung des Präsidenten vertritt der Geschäftsführer, im Falle dessen Verhinderung der Schatzmeister den Verein nach außen.
    c) Es besteht Einvernehmen, daß Vorgänge von besonderer Bedeutung im gesamten Vorstand beraten werden.

§9 Beschlußfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind, davon zwei des geschäftsführenden Vorstandes. Dieser Bestimmung soll nur Wirkung im Innenverhältnis zukommen.

  2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. die des sitzungsleitenden Stellvertreters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

  3. Über die Vorstandssitzungen führt der Geschäftsführer Protokoll.

§10  Mitgliederversammlung

  1. In jedem zweiten Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Geschäftsführer beruft die Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 2 Wochen zwischen Versendung und Tag der Versammlung ein. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Mitgliedern, der spätestens acht Tage vor der Versammlung beim Geschäftsführer eingegangen sein muß, können weitere Themen auf die Tagesordnung gesetzt werden, soweit die Mitgliederversammlung diesen Tagesordnungspunkt auf der Versammlung zuläßt.

  2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Präsidenten entgegen und nimmt dazu Stellung. Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die sich aus der Satzung ergeben, insbesondere:
                    a)             Entlastung des Vorstandes
                    b)             Neuwahl des Vorstandes
                    c)             Wahl der Kassenprüfer und Vertreter
                    d)             Aufnahme von Mitgliedern
                    e)             Satzungsänderung
                    f)              Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
                    g)             Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
                    h)             Auflösung des Vereins

  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Zahl der Teilnehmer beschlußfähig.

  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des Präsidenten des geschäftsführenden Vorstandes.
    Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins gilt §13. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dieses beschließt oder ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragen. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muß spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin durch schriftliche Einladung erfolgen.

  6. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Geschäftsführer aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§11 Wissenschaftliche Tagungen

  1. Die wissenschaftliche Tagung findet in der Regel in zeitlichem Zusammenhang zur Mitgliederversammlung statt. Zu den Referaten und Vorträgen sind Korreferate bzw. Diskussionsbemerkungen möglich. Die Redezeit wird vom Vorstand festgelegt.

  2. Referenten und Korreferenten werden vom Vorstand ausgewählt.

  3. Die Anmeldung von Vorträgen erfolgt beim Geschäftsführer mit kurzer Inhaltsangabe spätestens bis zu einem jeweils im Einzelfall festzulegenden Zeitpunkt. Die Vorträge dürfen noch nicht gedruckt sein und sollen neue Erkenntnisse bringen.

  4. Die Niederschrift der Referate, Korreferate und Vorträge muß druckreif während der Tagung beim Geschäftsführer abgegeben werden. Der geschäftsführende Vorstand kann Vorträge ablehnen. Er hat das Recht, aber nicht die Pflicht zur Veröffentlichung.

§12  Öffentlichkeitsarbeit

Öffentlichkeitsarbeit des Vereins steht ausschließlich dem Vorstand zu. Der Geschäftsführer ist zugleich Presse-, Rundfunk und Femsehreferent. Er betreibt auch die Veröffentlichung von Vorträgen. Mitglieder dürfen den Namen der Gesellschaft nicht zu persönlicher oder geschäftlicher Reklame benutzen.

§13  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins erfordert eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

  2. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

  3. Der Präsident und der Schatzmeister sind im Falle der Auflösung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung kann in Abweichung hiervon auch Nichtmitglieder zu Liquidatoren bestellen. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§47ff BGB).

§14 Gültigkeit der Satzung

Die vorstehende Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.03.1997 in Münster beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald die Eintragung im Vereinsregister erfolgt ist.